Der Bundesrat will die Liste der Straßenbauvorhaben, für die eine Planungsbeschleunigung gelten soll, aktualisieren. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)“ sieht eine Fortschreibung der Vorhabenliste zur erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu Paragraf 17e Absatz 1 FStrG für Projekte in den Ländern vor, um eine Planungsbeschleunigung für die aufgezählten Projekte herbeizuführen. Aktuell fehlten wichtige zeitkritische Projekte - insbesondere Autobahnkreuze und Brücken, schreibt die Länderkammer. Daher sei die Anlage zu aktualisieren. „Gerade vor dem Hintergrund der Planungsbeschleunigung, die sich ebenso im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wiederfindet, ist die Überarbeitung dieser Anlage zwingend geboten“, heißt es in dem Entwurf. Darin werden insgesamt 149 Projekte aufgeführt, für die die Planungsbeschleunigung gelten soll. Damit würde sich die Anzahl der in der derzeitigen Anlage 1 zu Paragraf 17e Absatz 1 FStrG enthaltenen Straßenabschnitte von 88 auf 149 Vorhaben erhöhen.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ausweislich ihrer Stellungnahme ab. Gleichzeitig schlägt sie ebenfalls eine Aktualisierung der Anlage zu Paragraf 17e Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz vor, die insgesamt 89 Projekte erfasst. Nach Artikel 95 Absatz 1 Grundgesetz könne das Bundesverwaltungsgericht als ein oberster Gerichtshof des Bundes und damit grundsätzlich als Rechtsmittelgericht fungieren, heißt es zur Begründung. Der Gesetzgeber könne ihm aus sachlichen Gründen ausnahmsweise auch erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen, „was allerdings die Ausnahme bleiben muss.
Zu beachten sei auch, dass die Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht stets auch eine Verkürzung des Rechtswegs bedeutet. Auch könne bei einer derart umfangreichen Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts statt des erstrebten Beschleunigungseffekts möglicherweise ein gegenteiliger Effekt drohen. Die Zuweisungen dürften nach der Rechtsprechung quantitativ und qualitativ nach ihrem Anteil an der gesamten Geschäftslast des Gerichts keine solche Größenordnung erreichen, “dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann“.
Quelle: Deutscher Bundestag
