Der Entwurf eines neuen Telekommunikationsgesetztes enthält bisher keine konkreten Festlegungen zu einer Mindest-Datenübertragungsrate eines schnelles Internetanschlusses als Universaldienst.
Die Ende 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zum Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation will die Bundesregierung u. a. mit einem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) in nationales Recht umsetzen. Der kürzlich bekannt gewordene Referentenentwurf lässt jedoch nach Auffassung des Verbandes der Ingenieure für Kommunikation (IfKom e. V.) einige konkrete Festlegungen vermissen.
Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten soll gleichwertige Lebensverhältnisse und die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Dazu gehört auch das Recht auf einen schnellen Internetanschluss zu erschwinglichen Preisen. Allerdings findet sich in dem Entwurf keine konkrete Festlegung einer Mindest-Datenübertragungsrate.
Das Ziel der Bundesregierung sind flächendeckende Gigabitnetze bis zum Jahr 2025, das die IfKom ausdrücklich unterstützen. Allerdings hatte die Bundesregierung mit ihrer Digitalen Agenda bereits bis Ende 2018 flächendeckend mindestens 50 Megabit pro Sekunde vorgesehen. Bis heute warten jedoch noch mehr als vier Millionen Haushalte auf diese Mindestgeschwindigkeit ihres Internetanschlusses.
Das neue TKG soll regulatorische Anreize für den Ausbau von Breitband-Netzen schaffen. Die IfKom plädieren in diesem Zusammenhang für eine konkrete Definition solcher „Netze mit sehr hoher Kapazität“. Ansonsten wird die Modernisierung des Universaldienstes, einschließlich eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, zu unterschiedlichen Auffassungen und langen Auseinandersetzungen führen und letztlich möglicherweise wirkungslos bleiben.
Ausdrücklich begrüßen die Ingenieure für Kommunikation die in dem Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zu Verbesserungen der Informationen über Telekommunikations-Infrastrukturen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Breitband-Netzen sowie zur Stärkung von Mitnutzungsrechten und auch für den Ausbau von Mobilfunknetzen. Begrüßenswert ist zudem die vorgesehene generelle Zulassung von alternativen Verlegeverfahren wie Micro- oder Minitrenching. Plant der Netzbetreiber diese Verlegeart für Glasfaserleitung oder Leerrohre, kann dieser Planung von der zuständigen kommunalen Behörde nur widersprochen werden, wenn dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus oder zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt und der Netzbetreiber die dadurch entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Erhaltungsaufwand nicht übernimmt. Die Praxis wird zeigen, wie sich diese geplanten Festlegungen auf die Ausbaugeschwindigkeit und die Wirtschaftlichkeit auswirken. Dazu muss das Gesetz jedoch erst einmal den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. In diesem Zusammenhang sehen die IfKom einige Konkretisierungen als erforderlich an.