Der zweite Teil des Planungsbeschleunigungspaketes III zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und damit zur schnelleren Realisierung von wichtigen Infrastrukturen soll laut Bundesregierung „zeitnah“ vom Kabinett verabschiedet werden. Ein vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgelegter Entwurf für ein Genehmigungsbeschleunigungsgesetz befinde sich derzeit innerhalb der Bundesregierung in Vorabstimmung, heißt es in der Antwort (20/6236) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Derzeit erarbeite die Bundesregierung Eckpunkte, um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren und auf diese Weise Verfahren zu vereinfachen, „ohne den Schutzumfang der betroffenen Arten abzusenken“. Außerdem werde es eine Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes und eine Novelle des Baugesetzbuches geben, die sich der Digitalisierung von Verfahren widmet. Zudem sei geplant, die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes dauerhaft in die Fachgesetze oder die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern überführen. Darüber hinaus stimme die Bundesregierung mit den Ländern derzeit einen Bund-Länder-Pakt zur Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung ab, heißt es in der Antwort.
Zum LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) schreibt die Regierung, dieses sei zur Bewältigung der akuten Gaskrise aufgrund des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 auf die Ukraine geschaffen worden. Zweck und Anwendungsbereich seien vor diesem Hintergrund speziell auf die Planung und Zulassung von Vorhaben zum Import von LNG zugeschnitten. Das LNGG ermögliche den Genehmigungsbehörden, im Rahmen der Einzelfallprüfung anhand der konkreten Umstände bei schwimmenden LNG-Anlagen und entsprechenden Anbindungsleitungen vorübergehend auf Basis des EU-Rechts unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abzusehen. „Die im LNGG enthaltenen Ausnahmeregelungen beruhen auf einer sehr engen europarechtlich vorgegebenen Ausnahme von der UVP-Richtlinie für den akuten Krisenfall, unterliegen sehr strengen Anforderungen und sind deshalb mangels Vorliegens einer akuten Krisensituation auf andere Infrastrukturbereiche nicht anwendbar“, schreibt die Bundesregierung.
Quelle: Deutscher Bundestag