euro 6771170 1280 prvwDie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung“ vorgelegt, mit dem auf zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Prinzip der „amtsangemessenen Alimentation“ reagiert werden soll. Diese Gerichtsbeschlüsse ergingen zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene, betreffen aber mittelbar auch den Bund, wie die Bundesregierung ausführt. Danach stellte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvL 4/18 fest, dass die Besoldung, die das Land Berlin den Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie den Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 gewährt hat, evident unzureichend war. Das Gericht konstatiere, „dass der durch das Alimentationsprinzip gebotene Mindestabstand zwischen der Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nicht gewahrt sei, wenn die Nettoalimentation um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liege“.

Wie aus der Vorlage weiter hervorgeht, stellten die Karlsruher Richter in dem Beschluss 2 BvL 6/17 fest, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2013 bis 2015 die Alimentation von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 regeln, „mit Artikel 33 Absatz 5 GG insoweit unvereinbar waren, als es der Gesetzgeber unterlassen hat, für diesen Personenkreis mit drei Kindern die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das Jahr 2013 und mit vier Kindern die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für die Jahre 2014 und 2015 in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen“. Das Gericht bekräftige seine Rechtsprechung, „dass die Nettoalimentation ab dem dritten Kind mindestens 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf dieses Kindes liegen muss“.

Mit den konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot hat sich laut Bundesregierung auch der Bund auseinanderzusetzen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für sein Besoldungsgefüge mitzuberücksichtigen. In Umsetzung der genannten Gerichtsbeschlüsse soll daher der Vorlage zufolge die Besoldungsstruktur des Bundes so angepasst werden, das die Dienst- und Versorgungsbezüge dem vom Verfassungsgericht postulierten Mindestabstand zum sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveau Rechnung tragen, „und zwar insbesondere im Hinblick auf die von Verfassung wegen zu berücksichtigenden Bedarfe von Ehegatten und Kindern“.

„Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teil weise angehoben“, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Zudem werde ein alimentativer Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätzlich an der für den Wohnort des Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung sowie an der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder orientiert. Dieser Zuschlag werde mit steigender Besoldungsgruppe „unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges“ abgeschmolzen. Darüber hinaus solle mit dem Gesetzentwurf eine vom Bundestags-Innenausschuss geforderte Reform des Familienzuschlags so vorgenommen werden, „dass besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen aufgehoben werden“.

Quelle: Bundestag